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Urteil Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer (AG - AG ZBE.2024.6)

Zusammenfassung des Urteils AG ZBE.2024.6: Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

Der Beschwerdeführer A. hat die Ausschlagung des Erbes seiner Mutter erklärt, jedoch wurde diese möglicherweise nicht rechtzeitig abgegeben. Das Bezirksgericht Zofingen hat die Ausschlagungserklärung protokolliert, aber darauf hingewiesen, dass sie möglicherweise wirkungslos sein könnte. A. hat beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde erhoben und argumentiert, dass seine Ausschlagung rechtzeitig erfolgt sei. Das Obergericht entschied jedoch, dass A. kein aktuelles Interesse an der Aufhebung des Entscheids hat, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten von CHF 500 wurden A. auferlegt, ohne Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AG ZBE.2024.6

Kanton:AG
Fallnummer:AG ZBE.2024.6
Instanz:Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
Abteilung:-
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer Entscheid AG ZBE.2024.6 vom 11.07.2024 (AG)
Datum:11.07.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Entscheid; Ausschlagungserklärung; Recht; Beschwer; Beschwerde; Datum; Protokoll; Frist; Behörde; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Verfahren; Beweis; Erben; Ausschlagungsfrist; Rechtsmittel; Bundesgericht; Eingabe; Hinweis; Kanton; Abgabe; Schweizerische; Obergericht; Erbschaft; Gericht; Entscheide
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 112 BGG ;Art. 113 BGG ;Art. 116 BGG ;Art. 117 BGG ;Art. 119 BGG ;Art. 248 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 559 ZGB ;Art. 567 ZGB ;Art. 570 ZGB ;Art. 573 ZGB ;Art. 576 ZGB ;Art. 78 OR ;Art. 90 BGG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:114 II 220; 135 III 578; 140 III 92;
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts AG ZBE.2024.6

AG ZBE.2024.6

ZBE.2024.6 / zp (SE.2023.915) Art. 43

Entscheid vom 11. Juli 2024 Besetzung

Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Rechtspraktikantin Pulver

Beschwerdeführer

A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Vetter, [...]

Gegenstand

Erbschaftsausschlagung Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Zofingen vom 17. April 2024

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Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die am tt.mm. 2023 verstorbene Erblasserin, B._____, hinterlässt als Erben ihre drei Nachkommen, C._____, A._____ (Beschwerdeführer) und D._____. 1.2. Mit Eingaben vom [...] bzw. [...] erklärten D._____ und C._____ die Ausschlagung der Erbschaft. Mit undatierter, am Datum J. der Schweizerischen Post übergebener Eingabe erklärte auch der Beschwerdeführer die Ausschlagung der Erbschaft. 2. Mit Entscheid vom 17. April 2024 verfügte das Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen: " 1. Die am [...] abgegebene Ausschlagungserklärung der Erbin D._____, [...], sowie diejenige ihrer Nachkommen E._____, F._____ (inkl. seiner Tochter G._____) und H._____, wird protokolliert. 2. Die am [...] abgegebene Ausschlagungserklärung des Erben C._____, [...], wird protokolliert. 3. Die am Datum J. abgegebene Ausschlagungserklärung des Erben A._____, [...], wird protokolliert. A._____ wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Ausschlagungserklärung möglicherweise nicht innert der Frist von Art. 567 ZGB abgegeben worden und damit wirkungslos ist. Aus wichtigen Gründen kann die Ausschlagungsfrist gemäss Art. 576 ZGB neu angesetzt werden. Ein entsprechendes Gesuch muss unverzüglich gestellt werden. [...]"

3. Gegen diesen ihm am 18. April 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 29. April 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Erbe seiner Mutter, B._____, gest. tt.mm. 2023, innert der gesetzlichen Ausschlagungsfrist ausgeschlagen hat.

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2. Die am Datum J. abgegebene Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers als Erbe sei mit dem Hinweis zu protokollieren, dass sie innert gesetzlich erstreckter Frist erfolgt sei. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Zofingen betreffend Protokollierung der Ausschlagungserklärung i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB. Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit (BGE 114 II 220 E. 1). 1.2. Nach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde mündlich schriftlich zu erklären. Diese führt über die Ausschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wo das ZGB von einer "zuständigen Behörde" spricht, bestimmen gemäss Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB die Kantone, welche bereits vorhandene erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll. Soweit das ZGB nicht ausdrücklich entweder vom Gericht von einer Verwaltungsbehörde spricht, sind die Kantone frei, welche Behörde sie bezeichnen (vgl. Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB). Den Kantonen steht es sodann frei, kantonales Verfahrensrecht anzuwenden, aber auch die ZPO als anwendbar zu erklären (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, 7257). Im Kanton Aargau ist nach § 66 Abs. 3 EG ZGB das Bezirksgerichtspräsidium zuständig für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen. § 66 Abs. 4 EG ZGB sieht vor, dass die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO anwendbar sind. 1.3. 1.3.1. Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können grundsätzlich mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie die Entscheide in streitigen Zivilsachen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl. 2019, S. 66). 1.3.2. Im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 lit. e ZPO ergangene Endentscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Be-

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rufung anfechtbar, andernfalls mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angelegenheiten, die grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art gelten (BGE 135 III 578 E. 6.3). Ein Streitwert ist weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Eingabe des Beschwerdeführers ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet hat und vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, es liege ein Streitwert vor, der zur Berufung berechtige, ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. April 2024 entsprechend ihrer Bezeichnung als Beschwerde entgegenzunehmen. 1.4. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse entspricht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens der Beschwer, wobei die rechtsmittelerhebende Partei sowohl formell als auch materiell beschwert sein muss. Die beschwerdeführende Partei gilt als formell beschwert, wenn sie mit ihren Anliegen im erstinstanzlichen Verfahren zumindest teilweise unterlegen ist. Materielle Beschwer ist gegeben, wenn die rechtsmittelerhebende Partei durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung nachteilig betroffen ist (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 59). Mit anderen Worten bedeutet materielle Beschwer, dass die Rechtsstellung der (rechtsmittelwilligen) Partei durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für die Partei ist und dadurch der Partei ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (REETZ, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 30 ff. zu Vor Art. 308­318 ZPO). Die Beschwerdebefugnis setzt folglich ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus (vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz verfügte im angefochtenen Entscheid, die am Datum J. abgegebene Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers werde protokolliert. Sodann wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Entscheiddispositiv darauf hin, dass seine Ausschlagungserklärung "möglicherweise nicht innert Frist von Art. 567 ZGB abgegeben worden und damit

wirkungslos" sei. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde, es sei festzustellen, dass er das Erbe der Erblasserin innert der gesetzlichen Ausschlagungsfrist ausgeschlagen habe. Zudem sei seine am Datum J. abgegebene

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Ausschlagungserklärung mit dem Hinweis zu protokollieren, dass sie innert gesetzlich erstreckter Frist erfolgt sei. Dazu bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, mit dem Hinweis, seine Ausschlagungserklärung sei möglicherweise verspätet erfolgt, sei ihm unnötigerweise die Pflicht überbunden worden, im weiteren Erbschaftsverfahren nachzuweisen, dass seine Ausschlagung rechtzeitig erfolgt sei. Hätte die Vorinstanz richtig entschieden, wäre er nicht mit dieser Pflicht belastet, womit er in seinen Interessen beeinträchtigt und deshalb zur Beschwerde legitimiert sei (Beschwerde S. 2). Seine Ausschlagungserklärung vom Datum J. sei rechtzeitig erfolgt. Die Erblasserin sei am tt.mm. 2023 verstorben, womit die Frist zur Abgabe der Ausschlagungserklärung "prima facie" zwar am Datum I. abgelaufen wäre. Der Datum I. sei allerdings ein Samstag gewesen. Auf die Bestimmung des Endes der Ausschlagungsfrist nach Art. 567 ZGB kämen die Regeln zu Anwendung, die gälten, wenn die Frist rechnerisch an einem Samstag, Sonntag Feiertag ende. Nach Art. 78 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) würden Fristen, deren rechnerisches Ende auf einen Samstag, Sonntag Feiertag fielen, bis zum folgenden Werktag verlängert. Vorliegend habe die Ausschlagungsfrist damit nicht am Samstag, dem Datum I., sondern am darauffolgenden Montag, dem Datum J., geendet. Die durch den Beschwerdeführer am Datum J. abgegebene Ausschlagungserklärung sei damit rechtzeitig erfolgt. Dies sei für die Vorinstanz ohne Beweisaufwand mit einem einfachen Blick in den Kalender erkennbar gewesen, womit es keines Hinweises bedurft habe, dass er die Frist möglicherweise nicht eingehalten habe, sondern im Gegenteil desjenigen, dass seine Erklärung innert der gesetzlich verlängerten Frist abgegeben worden sei (Beschwerde S. 3 f.). 2.3. Nach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde mündlich schriftlich zu erklären. Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 3 EG ZGB). Das Protokoll i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung. In das Protokoll im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB kann jede Person mit ausreichendem Rechtsschutzinteresse

Einblick nehmen, insb. Miterben, Personen, die im Falle der Ausschlagung zum Zuge kämen, Gläubiger des Erblassers und des möglicherweise ausschlagenden Erben sowie Vermächtnisnehmer. Sie finden im Protokoll die Feststellung, ob und wann Ausschlagungs- Annahmeerklärungen gegenüber der Behörde stattgefunden haben (SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019 [BSK ZGB II], N. 13 zu Art. 570 ZGB). Das Protokoll im Sinn von Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft somit lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers. Selbst wenn eine Ausschlagungserklärung

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zurückgewiesen wird, bleibt dem betroffenen Erben mit anderen Worten unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden, und ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung steht den Gläubigern des Erblassers die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, welcher die Ausschlagung erklärt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_398/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.2 m.w.H.). Mit anderen Worten beurkundet das Ausschlagungsprotokoll die Abgabe der Erklärung, nicht deren Wirkung. Der protokollierenden Behörde ist daher nur eine zurückhaltende Kognition zur Vorprüfung der Gültigkeit der Ausschlagungserklärung zuzubilligen, und zwar dann, wenn sich eine solche Vorprüfung aufgrund an die Ausschlagungserklärung anknüpfende weitere Massnahmen der Behörde aufdrängt, wie beispielsweise bei der konkursamtlichen Liquidation (vgl. Art. 573 Abs. 1 ZGB) der Ausstellung des Erbscheines (vgl. Art. 559 ZGB). Die definitive Prüfung der Verhältnisse bleibt dem ordentlichen Richter vorbehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_752/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.3 m.w.H.). Die Behörde hat denn auch Erklärungen zu protokollieren, die wegen Fristablaufs Verwirkung keine Wirkung entfalten können (Urteil des Bundesgerichts 5A_398/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.2 m.w.H.). Nur ausnahmsweise, wenn die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis anerkannt offenkundig ist, darf sie Erklärungen zurückweisen (AGVE 2001 Nr. 3 S. 35). 2.4. Die Vorinstanz hat mit angefochtenem Entscheid die mit Eingabe des Beschwerdeführers vom Datum J. abgegebene Ausschlagungserklärung protokolliert (Dispositiv-Ziffer 3, Absatz 1). Folglich erachtete die Vorinstanz die Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers nicht als offenkundig verspätet, ansonsten sie diese zurückgewiesen und nicht protokolliert hätte. Mit dem zusätzlichen Vermerk im 2. Absatz der EntscheiddispositivZiffer 3, wonach die Ausschlagungserklärung infolge verspäteter Abgabe allenfalls wirkungslos sein könne, hat die Vorinstanz nicht in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingegriffen. Zum einen handelt es sich dabei um einen blossen, im Konjunktiv formulierten Hinweis und gerade nicht um einen Entscheid, mit welchem die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers tangiert wird. Zum anderen kommt der

Protokollierung der Ausschlagung ohnehin keine Rechtskraftwirkung, sondern blosser Informationszweck zu (vgl. E. 2.3 hiervor). Daran ändert nichts, dass der Hinweis der Vorinstanz, wonach die Ausschlagung allenfalls zu spät erfolgte, unnötig ist und bei summarischer Prüfung in Anbetracht der wohl zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers zur Berechnung der Ausschlagungsfrist (vgl. E. 2.2 hievor) sich wohl auch nicht als korrekt erweist (vgl. zur Berechnung der Ausschlagungsfrist: SCHWANDER, BSK ZGB II, a.a.O., N. 3 zu Art. 567 ZGB). Wesentlich ist, dass die mit angefochtenem Entscheid vorgenommene Protokollierung festhält, dass der

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Beschwerdeführer am Datum J. die Ausschlagungserklärung abgegeben hat. Das Protokoll schafft somit im Sinne seines Informationszwecks Beweis über die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung. Über die Informationszwecke hinausgehende Rechtswirkungen entfaltet das Protokoll nicht. Dem Beschwerdeführer fehlt es folglich an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 (§ 14 Abs. 1 und § 11 VKD) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

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Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 11. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Massari

De Martin

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